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Satzung

§1 Name, Sitz

(1)Der Verein "BauLust", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.), verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
(2)Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 
(3)Sitz des Vereins ist Nürnberg. 

§2 Vereinszweck

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Umwelt, insbesondere die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten unserer gebauten Umwelt.
(2)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
 a. Der kulturelle Wert der gestalteten Umwelt soll wieder ins öffentliche Bewusstsein gehoben werden, um ein respektvolles Nebeneinander von Baudenkmal und zeitgenössischer Architektur zu fördern.
 b. Vor dem Hintergrund, dass Architektur das Ergebnis eines komplexen Kommunikationsprozesses ist, an dem teilhaben der Bauherr und der Architekt, die Baubehörden und nicht zuletzt die Öffentlichkeit, will der BauLust-Verein die Kommunikation zwischen allen Beteiligten fördern.
 c. Der BauLust-Verein will daher der Architektur eine Adresse geben in der Stadt, einen Identifikationsort, mit einem ständig wechselnden Programm an Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen, um einer breiten Öffentlichkeit Anregungen zur Beschäftigung mit Architektur und Stadtplanung, mit Fragen der Ästhetik und der Baupraxis zu bieten.
 d. Außerdem soll ein solcher Ort Fragen beantworten, die die Öffentlichkeit stellt. Deswegen soll mit Unterstützung von Verbänden, Behörden und Lehreinrichtungen Beratung und Fortbildung angeboten werden.
 e. Bei dem Bemühen der Vermittlung zwischen Fachleuten und Öffentlichkeit betreibt BauLust-Verein eine intensive Öffentlichkeitsarbeit in allen medialen Bereichen.

§3 Selbstlose Tätigkeit

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§4 Mittelverwendung

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins 

§5 Begünstigungen

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§6 Auflösung

(1)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Medienwerkstatt Franken e.V., Rosenaustraße 4, 90429 Nürnberg. 
(2)Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§7 Vereinsämter

(1)Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 
(2)Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden. 

§8 Mitgliedsarten

(1)Dem Verein gehören an
 a. stimmberechtigte Mitglieder, 
 b. Ehrenmitglieder und 
 c. kooperierende Mitglieder. 
(2)Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§9 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter in dem Aufnahmegesuch zu erklären, ob er die genannten Rechte und Pflichten selbst ausüben will oder ob er den Minderjährigen zur Ausübung ermächtigt. Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben. 
(2)Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. 

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind verbindlich. 
(2)Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 

§11 Beitrag

(1)Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. 
(2)Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Das Mitglied überträgt daher eine Einzugsberechtigung bei Aufnahme. 

§12 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft geht verloren durch
 a. Tod,
 b. freiwilligen Austritt,
 c. Ausschluß.
(2)Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis 30. September gemeldet sein.
(3)Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4)Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
 a. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
 b. unehrenhaftes Verhalten innerhalb des Vereins.

§13 Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind
 a.der Vorstand (§ 15)
 b.der Beirat (§ 14)
 c.die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 18).

§14 Beirat

(1)Der Beirat berät den Vorstand. 
(2)

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer der übertragenen Aufgaben berufen.

 
(3)Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder von BauLust sein. 

§15 Vorstand

(1)Der Vorstand setzt sich zusammen aus
 a. dem 1. Vorsitzenden
 b. dem 2. Vorsitzenden
 c. dem Schriftführer
 d. dem Schatzmeister
(2)Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.
(3)Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

§16 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1)Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2)Jedes Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.
(3)Es dürfen nur Projekte gestartet werden deren Finanzierung gesichert ist.

§17 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2)Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt, bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

§18 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem ersten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorstandsvorsitzenden. Die Einladung erfolgt 21 Tage vor Termin durch schriftliche Einladung an jedes Vereinsmitglied 
(2)Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 1/10 der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung noch in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit. 

§19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung beschließt über
 a. die Genehmigung der Jahresrechnung,
 b. die Entlastung des Vorstandes,
 c. die Neuwahl des Vorstandes
 d. Satzungsänderungen,
 e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
 f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 17),
 g. die Auflösung des Vereins.
(2)Die Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte entscheiden.
(3)Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4)Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung, eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung (Zweckänderung) betrifft ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§21 Haftpflicht

 Für Schäden und Sachverluste in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. 

§22 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden.
(2)Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB). 

§23 Inkrafttreten der Satzung

 Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.12.1995 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen ist.
 Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 2970 am ... .